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Satzung der Stadt Blomberg über das Aufstellen einer Veränderungssperre gem. § 14 BauGB: für den Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplans Nr. 18/01 für den Ortsteil Tintrup

SATZUNG der Stadt Blomberg über das Aufstellen einer Veränderungssperre

gem. § 14 BauGB:

für den Geltungsbereich

des zukünftigen Bebauungsplans Nr. 18/01 für den Ortsteil Tintrup

Der Rat der Stadt Blomberg hat in seiner Sitzung vom 10.08.2023 aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der aktuell gültigen Fassung - in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der aktuell gültigen Fassung diese Satzung beschlossen:

§ 1 - Ziel und Zweck der Satzung

Der Rat der Stadt Blomberg hat in seiner Sitzung am 21.06.2023 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 18/01 für den Ortsteil Tintrup beschlossen. Ziel ist, die Stärkung der Wohnfunktion des Ortes durch eine kontrollierte und strukturierte Innenentwicklung zu ermöglichen. Dieses städtebauliche Entwicklungsziel soll durch den sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 18/01 gesichert werden.

Das Ziel der Veränderungssperre besteht darin, eine gezielte Ortsteilentwicklung zu ermöglichen. So sollen durch die Festsetzungen des Bebauungsplans die Erschließung der vorhandenen Flächen gesichert und eine gesteuerte Innenverdichtung des Wohngebietes gewährleistet werden. Eines der im IKEK 2019 festgelegten Ziele für den Ortsteil ist die Stärkung der Wohnfunktion.

§ 2 – Geltungsdauer

Die Geltungsdauer der Veränderungssperre beträgt nach § 17 Abs. 1 BauGB zwei Jahre.

§ 3 – Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des geplanten Bebauungsplans betrifft das südliche Dorfgebiet und wird im Norden durch die Masper Straße, im Westen durch den Immenweg, im Süden durch den Fensterweg und im Westen durch den Lindfeldsweg eingegrenzt.

Folgende Flurstücke liegen ganz oder teilweise im Geltungsbereich dieser Veränderungssperre:

Gemarkung: Tintrup

Flur: 2

Flurstück(e): 2, 5, 6, 63, 64, 123, 124, 126, 127, 130, 132, 133, 134, 35, 136, 137, 138, 140, 141, 142, 150, 152, 167, 168, 170

Flur: 3

Flurstück(e): 23

Flur 4:

Flurstück(e): 25, 28, 29, 30, 32, 37, 48, 49, 50, 51, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 66, 67, 68, 69, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 82, 93, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 92, 93, 99, 100, 102, 103, 104, 112, 117, 118, 119, 125, 126, 127, 128, 131, 151, 189, 190, 191, 192, 193, 194, 195, 197, 199, 210, 232, 233, 234, 235, 236, 237, 238, 239, 240, 242, 245, 246, 251, 255, 256, 257, 258, 259, 260, 261, 262, 263, 274, 275, 276, 277, 278, 279, 280, 281, 282, 283, 284, 285, 286, 289, 290, 291, 292, 294, 295.

Der als Anlage beigefügte Übersichtplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 4 - Inkrafttreten der Satzung

Die Veränderungssperre tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung als Satzung gem. § 16 Abs. 1 in Kraft.

Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist, spätestens jedoch mit dem Ablauf des 11.08.2025.

Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 und Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird hingewiesen.

§ 18 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 lauten:

"Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt."

§ 18 Absatz 1 Satz 1 lautet:

"Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten."

Hinweise

  1. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Baugesetzbuches bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde schriftlich geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 3 Baugesetzbuch ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde schriftlich geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften begründen soll, ist darzulegen.
  2. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung kann gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
    1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
    2. der Beschluss über den Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
    3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
    4. der Form- und Verfahrensfehler ist gegenüber der Stadt Blomberg vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

  

Bekanntmachungsanordnung

Gemäß § 16 BauGB in der zurzeit geltenden Fassung i. V. m. § 2 Abs. 4 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) in der zurzeit geltenden Fassung, wird die Veränderungssperre für einen Teilbereich des Ortsteils Tintrup hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Blomberg, 11.08.2023

Dolle

Bürgermeister