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Wahlbekanntmachung - Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - 15. Mai 2022

Wahlbekanntmachung

1. Am 15. Mai 2022 findet die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen statt. Die Wahlzeit dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

2. Die Stadt Blomberg gehört zum Wahlkreis 98 Lippe II - Herford III und ist in 17 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 03. April 2022 bis 24. April 2022 übersandt wurden, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die/der Wahlberechtigte zu wählen hat.

3. Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist.

Damit die/der Wähler/-in sich auf Verlangen über ihre/seine Person ausweisen kann, ist der Personalausweis oder Reisepass mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll ebenfalls mitgebracht werden.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum bereitgehalten werden. Jede/r Wähler/in erhält nach Feststellung seiner /ihrer Wahlberechtigung den Stimmzettel ausgehändigt.

Jede/r Wähler/in hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Die Stimmabgabe erfolgt geheim. Der/die Wähler/-in kann seine Stimmen nur einmal und nur persönlich abgeben. Die Stimmabgabe durch eine/-n Vertreter/-in anstelle des/der Wähler-s/-in ist unzulässig.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer:

  1. für die Wahl im Wahlkreis (Erststimme, linke Spalte) die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung.
  2. für die Wahl nach Landeslisten (Zweitstimme, rechte Spalte) die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der/die Wähler/in gibt seine/ihre Erststimme in der Weise ab, dass er/sie durch ein auf dem Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber eines Kreiswahlvorschlages sie gelten soll, und seine/ihre Zweitstimme in der Weise ab, dass er/sie durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler/von der Wählerin in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass bei der Abgabe von Umstehenden nicht erkannt werden kann, wie er/sie gewählt hat.

Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wähler selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbst bestimmte Willensbildung oder Entscheidung des/der Wähler(-s/-in) ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht.,

Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jede/r hat Zutritt. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen.

5. Inhaber eines Wahlscheins können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlkreises oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde (Stadt Blomberg Team Bürgerservice und Ordnung, Am Martiniturm 1, 32825 Blomberg) einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag (blau) sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag (hellrot) beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zu übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Wer durch Briefwahl wählen will, kennzeichnet persönlich den mit dem Wahlschein übersandten amtlichen Stimmzettel, legt diesen in den amtlichen blauen Stimmzettelumschlag, der zu verschließen ist, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt, steckt den unterschriebenen sowie mit Ort und Datum versehenen Wahlschein und den verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag in den amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag und verschließt diesen.

Die drei Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 14:30 Uhr in den Briefwahllokalen Rathaus, Marktplatz 1, Rathaussaal Zimmer Nr. 11 (Briefwahl I), Zimmer 2+3 (Briefwahl II) und kleiner Sitzungssaal Zimmer Nr. 10 (Briefwahl III), 32825 Blomberg zusammen. Die Ergebnisermittlung ist öffentlich.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach § 107a des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 3 des Strafgesetzbuches).

Die vorstehende öffentliche Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite der Stadt Blomberg unter www.blomberg-lippe.de / Verwaltung / öffentliche Bekanntmachungen einsehbar.

Blomberg, den 25.04.2022

Stadt Blomberg

Der Bürgermeister

gez.

Christoph Dolle