Haushaltsplan stellt Grundlage für Haushaltswirtschaft dar – und ist Pflicht
Haushaltsplan – wer diesen Begriff hört, der denkt wahrscheinlich an einen Plan, in dem gewisse Dinge im eigenen Haushalt geregelt werden. In erster Linie sind das die Finanzen. Bürger*innen stellen also ihre Einnahmen – wie Lohn – den Ausgaben – darunter solche für Miete, Lebensmittel, Konsumgüter – gegenüber und wissen anschließend, wie es um die eigene wirtschaftliche Situation bestellt ist.
Details zum Haushaltsplan finden sich in der Gemeindeordnung
Was für die Bevölkerung eine völlig individuelle und freiwillige Angelegenheit darstellt, gilt auch für die Kommunen und Städte. Hier ist die Sache aber völlig anders gelagert, denn: Die Erstellung eines Haushaltsplanes ist Pflicht. Geregelt ist das – zumindest für das Bundesland Nordrhein-Westfalen – in der Gemeindeordnung, kurz GO NRW. In Paragraf 79 heißt es dort, dass der Haushaltsplan die „Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde“ darstellt und „für die Haushaltsführung verbindlich“ ist.
Laut Gemeindeordnung werden im Haushaltsplan alle:
- Erträge und Einzahlungen,
- Aufwendungen und Auszahlungen
- und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen
aufgeführt, die für die jeweilige Gemeinde immer für ein Haushaltsjahr relevant sind, um die entsprechenden Aufgaben zu erfüllen. In der sogenannten Kommunalhaushaltsverordnung ist dann festgelegt, was der Haushaltsplan enthalten muss. Dabei handelt es sich um:
- Ergebnisplan (Erträge und Aufwendungen)
- Finanzplan (Einzahlungen und Auszahlungen)
- Teilpläne
- Haushaltssicherungskonzept (wenn dieses erstellt oder fortgesetzt werden muss)
- Anlagen wie Vorbericht, Stellenplan und Übersicht der Eigenkapitalentwicklung
Einnahmen vs. Ausgaben
Somit gilt: Durch den Haushaltsplan wird festgelegt, wofür die Stadt Blomberg Geld ausgibt – und aufgeführt, wie viel Geld sie einnimmt. Die Haushaltsplanung und Haushaltsbewirtschaftung folgt dabei drei Grundsätzen. Das sind:
- Wirtschaftlichkeit
- Effizienz
- Sparsamkeit
Geregelt sind diese Grundsätze in Paragraf 75 der Gemeindeordnung NRW. Dort ist unter anderem auch festgeschrieben, dass:
- der Haushaltsplan jedes Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein muss,
- in der Bilanz eine Ausgleichsrücklage (zusätzlich zur allgemeinen Rücklage) als ein Posten des Eigenkapitals anzusetzen ist,
- eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, wenn eine Verringerung der allgemeinen Rücklage geplant ist,
- die Gemeinde sich nicht überschulden darf und Liquidität sicherstellen muss.
So wird der Haushaltsplan aufgestellt
Für die Aufstellung des Haushaltsplans existiert in Blomberg ein klar festgelegtes Prozedere. Zuerst ermitteln die einzelnen Fachbereiche der Stadt Blomberg, welche Finanzmittel sie benötigen, um ihre Aufgaben entsprechend ausüben zu können und leiten diese Aufstellung an den Kämmerer weiter. Der prüft die Anträge, nimmt mögliche Korrekturen vor und erstellt einen Haushaltsplanentwurf. Den legt er anschließend dem Bürgermeister vor, der ebenfalls prüft und potenziell modifiziert. Im Anschluss an die Bestätigung durch den Bürgermeister geht der Entwurf des Haushaltsplans an den Rat der Stadt. Dieser berät darüber, legt die endgültige Fassung fest und beschließt den Haushaltsplan in einer öffentlichen Sitzung.
Kein gesetzlich geregelter Zeitplan
Einen festgelegten Zeitplan, um einen Haushaltsplan zu erstellen, gibt es nicht. Es lässt sich aber festhalten, dass der Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres verabschiedet werden sollte. Haushaltsbewirtschaftung, Haushaltsüberwachung und Controlling erfolgen während des Haushaltsjahres, der Jahresabschluss wird nach Abschluss des Haushaltsjahres erstellt.