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„Ausbildung -Der Haushaltsplan im NKF Inhalt des Haushaltsplans"

Auch das NKF sieht den Haushalt weiterhin im Zentrum der kommunalen Planungen und Rechenschaften. Der Haushaltsplan bildet die Grundlage der Haushaltswirtschaft der Gemeinde sowie die Grundlage der örtlichen politischen Planungen, Entscheidungen und Kontrollen. Das Haushaltssicherungskonzept (HSK) bleibt ein Teil des Haushaltsplans und der Stellenplan eine Anlage des Haushaltsplans. Diese Festlegungen gemäß § 79 GO gewährleisten die Vergleichbarkeit der kommunalen Haushalte untereinander. Der Inhalt des Haushaltsplanes, seine Bestandteile und die notwendigen Anlagen sind im ersten Abschnitt (§§ 1-10) GemHVO geregelt.§ 1 GemHVO führt ausdrücklich sämtliche Bestandteile und Anlagen des Haushaltsplanes auf. Der Haushalt der Gemeinden und Gemeindeverbände ergibt sich in erster Linie aus den Rechnungskomponenten der Drei-Komponenten-Rechnung:
  • Ergebnisrechnung
  • Finanzrechnung
  • Bilanz
Gemäß § 79 I GO werden die voraussichtlich anfallenden Erträge und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie VE im Ergebnisplan und im Finanzplan – weiter untergegliedert in Teilpläne (§ 79 II GO) -abgebildet.Dagegen ist die Bilanz nur für den Jahresabschluss und nicht als Planbilanz im Haushaltsplan vorgesehen. Durch die Verknüpfung der Positionen der drei Rechnungskomponenten wirken sich aber auch die Bilanzpositionen mittelbar auf die Ergebnis- und Finanzpläne aus.So beziehen sich die Abschreibungen auch auf das in der Bilanz ausgewiesene Anlagevermögen. Genauso mindert die ergebniswirksame Auflösung erhaltener Investitionszuweisungen den Sonderposten auf der Passivseite der Bilanz.Mit Beschluss der Haushaltssatzung erhalten die Inhalte des Haushaltsplans und des Stellenplans rechtliche Verbindlichkeit.„