Bekanntmachung der Stadt Blomberg über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen am 15. Mai 2022
1) Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Stimmbezirke der Stadt Blomberg wird in der Zeit vom 25. bis 29. April 2022 während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Meldebehörde der Stadt Blomberg, Am Martiniturm 1, Erdgeschoss, Zimmer Nr. 4, 6 und 7, 32825 Blomberg, für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Der Zugang ist barrierefrei.
Jede/r Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner/ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein/e Wahlberechtigte/r die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er/sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
2) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
3) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 25. April 2022 bis zum 29. April 2022, bis 12.00 Uhr, bei der Stadt Blomberg im Bürgerbüro, Altes Amtsgericht, Am Martiniturm 1, Zimmer 4, 6 und 7, 32825 Blomberg, Einspruch einlegen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Von Amts wegen werden alle Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag 03.04.2022) bei der Stadt Blomberg für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für eine Hauptwohnung, gemeldet sind.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 24. April 2022 eine Wahlbenachrichtigung.
Weiterhin werden alle Wahlberechtigten eingetragen, die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl (29. April 2022) von außerhalb des Landes zugezogen sind und bei der Stadt Blomberg mit Hauptwohnung gemeldet sind. Ihnen wird unverzüglich eine Wahlbenachrichtigung zugesandt.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Ein/-e Wahlberechtigte/-r mit Behinderungen kann sich bei der Erhebung des Einspruchs der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4) Wer einen Wahlschein von der Stadt Blomberg erhalten hat, kann in jedem beliebigen Stimmbezirk des Wahlkreises 98 Lippe II - Herford III oder durch Briefwahl wählen.
5) Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1) jede(r) in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
5.2) ein/e nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r,
a) wenn er/sie nachweist, dass er/sie aus einem von ihm/ihr nicht zu vertretenden Grund die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis (bis zum 29. April 2022) versäumt hat,
b) wenn er/sie aus einem von ihm/ihr nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist,
c) wenn seine/ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach der Einspruchsfrist entstanden ist oder sich herausstellt.
6) Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 13. Mai 2022, 18.00 Uhr, bei der Stadt Blomberg mündlich oder schriftlich beantragt werden.
Die Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form gewahrt. Fernmündliche Anträge sind unzulässig und können deshalb nicht entgegengenommen werden. Bei der Antragstellung müssen Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angegeben werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein/e Wahlberechtigte/r glaubhaft, dass ihm/ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm/ihr bis zum Tage vor der Wahl (Samstag, 14. Mai 2022), 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch am Wahltag bis 15.00 Uhr stellen.
Ein(-e) behinderte(-r) Wahlberechtigte(-r) kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
7) Mit dem Wahlschein erhält der/die Wahlberechtigte:
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises 98 Lippe II - Herford III,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellroten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Wahlscheine und Briefwahlunterlagen werden an die Wohnanschrift des/der Wahlberechtigten übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Sie können auch persönlich bei der Gemeinde abgeholt werden.
Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden an einen anderen als den Wahlberechtigten nur ausgehändigt, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und von der bevollmächtigten Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten werden. Die bevollmächtigte Person hat dem Bürgermeister vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern, dass sie nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Auf Verlangen hat sie sich auszuweisen.
Wer durch Briefwahl wählt,
- kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den besonderen amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,
- unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter Angabe des Tages,
- steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag,
- verschließt den Wahlbriefumschlag und
- übersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen an den Bürgermeister. Der Wahlbrief kann dort auch abgegeben werden.
Bei der Briefwahl hat der/die Wähler/in den verschlossenen Wahlbrief so rechtzeitig an die angegebene Stelle zu übersenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutsche Post AG unentgeltlich befördert. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Nähere Hinweise darüber, wie der/die Wähler(-in) die Briefwahl auszuüben hat, sind dem Merkblatt für die Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übersandt wird, zu entnehmen.
Die vorstehende öffentliche Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite der Stadt Blomberg unter www.blomberg-lippe.de / Verwaltung / öffentliche Bekanntmachungen einsehbar.
Blomberg, den 11.04.2022
Stadt Blomberg
Der Bürgermeister
gez. Christoph Dolle