Feststellung der Gültigkeit der Wahl der Vertretung und des Bürgermeisters der Stadt Blomberg vom 25. Mai 2014
Gem. § 65 der Kommunalwahlordnung (KWahlO NRW) gebe ich hiermit öffentlich bekannt, dass der Rat der Stadt Blomberg am 01. Oktober 2014 gem. § 40 des Gesetzes über die Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) vom 30. Juni 1998 in der zurzeit geltenden Fassung folgenden Beschluss gefasst hat: a) die Wählbarkeit der Vertretung und des Bürgermeisters der Stadt Blomberg wird festgestellt; b) Unregelmäßigkeiten bei der Wahlvorbereitung und Wahlhandlung, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein könnten, wurden nicht festgestellt; c) die Feststellung des Wahlergebnisses wird für gültig erklärt; d) die Wahl der Vertretung und des Bürgermeisters der Stadt Blomberg vom 25. Mai 2014 wird für gültig erklärt. Gegen diesen Beschluss des Rates der Stadt Blomberg kann gem. § 41 Abs. 1 Kommunalwahlgesetzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden, erhoben werden. Ein Vorverfahren nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Blomberg, den 02. Oktober 2014 Stadt BlombergDer Bürgermeister
In Vertretung
gez. Stodieck