Haushaltssatzung des Schulverbandes Pestalozzischule Blomberg für das Haushaltsjahr 2023
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) -in der zurzeit geltenden Fassung- in Verbindung mit §§ 8 Abs. 1 und 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV.NW. S. 621) - in der zurzeit geltenden Fassung- und des § 6 Abs. 2 Buchstabe e) der Schulverbandssatzung hat die Verbandsversammlung des Schulverbandes Pestalozzischule Blomberg am 13.12.2022 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Schulverbandes voraussichtlich anfallenden Ertrage und entstehenden Aufwendungen sowie eingehende Einzahlungen und zu leistende Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf 1.077.409,00 EUR
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 1.077.409,00 EUR
im Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf 1.077.409,00 EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf 1.077.409,00 EUR
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR
festgesetzt.
§ 2
Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden können, wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.
§ 5
Die Schulverbandsumlage wird auf 1.034.409,00 EUR festgesetzt.
Blomberg, 13.12.2022
(Christoph Dolle)
Schulverbandsvorsteher
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die festgesetzte Verbandsumlage ist gemäß § 19 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der zurzeit geltenden Fassung mit Verfügung der Bezirksregierung Detmold vom 28.02.2023 genehmigt worden.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Schulverbandsvorsteher hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Schulverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die vorstehende öffentliche Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite der Stadt Blomberg www.blomberg-lippe.de/Service & Verwaltung/Öffentliche Bekanntmachungen einsehbar.
Blomberg, den 10. März 2023
(Christoph Dolle)
Schulverbandsvorsteher