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Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Blomberg vom 10.03.2023

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen

in der Stadt Blomberg vom 10.03.2023

Aufgrund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GVBl. NRW S. 516) und der §§ 25 ff. des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) vom 13. Mai 1980 (GVBl. NRW S. 528), jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, wird auf Grund des Ratsbeschlusses vom 09.03.2023 für die Stadt Blomberg verordnet:

§ 1

Im Stadtgebiet Blomberg dürfen im Teilbereich des historischen Altstadtkerns - gemäß Übersicht (Anlage 1.1, 1.2 a und 1.2 b) - Verkaufsstellen im Sinne des § 3 Ladenöffnungsgesetz im Jahr 2023

  • am 14. Mai aus Anlass des Blumen- und Bauernmarktes
  • am 10. Dezember aus Anlass des Charles Dickens Festivals

jeweils von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

§ 2

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Ladenöffnungsgesetzes NRW mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.

§ 3

Diese Verordnung tritt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung im Kreisblatt (Amtsblatt des Kreises Lippe und seiner Städte und Gemeinden) in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende vom Rat der Stadt Blomberg am 09.03.2023 beschlossene Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Blomberg wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Ordnungsbehördliche Verordnung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Geschäftsordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Blomberg vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende öffentliche Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite der Stadt Blomberg unter www.blomberg-lippe.de (Service & Verwaltung/Öffentliche Bekanntmachungen) einsehbar.

Blomberg, den 10.03.2023

Stadt Blomberg als örtliche Ordnungsbehörde

Der Bürgermeister

gez. Dolle

Anlage 1.1

zur Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Blomberg über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vom 09.03.2023

Verkaufsstellen dürfen gem. § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung in folgenden Bereichen des historischen Blomberger Altstadtkerns beidseitig geöffnet sein:

Sonntag, 14.05.2023 – Blumen- und Bauernmarkt – (s. Lageplan Anlage 1.2 a)

Veranstaltungsfläche: Marktplatz, Kurzer Steinweg, Neue Torstraße 

Geltungsbereich der Verordnung: Neue Torstraße bis Nr. 54, Hagenstraße, Heutorstraße bis Nr. 10, Rosenstraße, Am Martiniturm, Im Seligen Winkel, Langer Steinweg, Pideritplatz, Burgstraße, Marktplatz, Kurzer Steinweg. 

Sonntag, 10.12.2023 – Charles-Dickens-Festival – (s. Lageplan Anlage 1.2 b)

Veranstaltungsfläche: Neue Torstraße, Schulstraße, Kirchhofstraße, Im Seligen Winkel, Am Martiniturm, Marktplatz

Geltungsbereich der Verordnung: Neue Torstraße bis Nr. 54, Hagenstraße, Heutorstraße bis Nr. 10, Rosenstraße, Am Martiniturm, Im Seligen Winkel, Langer Steinweg, Pideritplatz, Burgstraße, Marktplatz, Kurzer Steinweg.